Eintragung in die Handwerksrolle


Volltext

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, müssen Sie sich vor Beginn der unternehmerischen Betätigung in ein bei Ihrer regional zuständigen Handwerkskammer geführtes Register (Handwerksrolle) eintragen lassen. In der Handwerksrolle wird neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) verzeichnet, wer die Betriebsleitung übernimmt. Die Betriebsleitung kann entweder durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin oder eine(n) angestellten Betriebsleiter / Betriebsleiterin ausgeübt werden. Die Betriebsleitung muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Der Nachweis ist über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk oder eine gleichwertige einschlägige Berufsqualifikation zu erbringen. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt „Voraussetzungen.“ 
Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören unter anderem folgende Berufe:  

Eine vollständige Auflistung finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden.

Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein. 
 


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  1. Bei Einzelunternehmen: 
  1. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 
  1. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen: 
  1. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)): 
  1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 

Hinweis: Wenn Sie – etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke – eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, kann die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden.

Weitere Verfahren verlängern die Bearbeitungsdauer, wie zum Beispiel die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
 


Fristen

Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn.


Weiterführende Informationen

Kontaktdaten der Handwerkskammern

https://www.handwerkskammer.de

Verordnung über verwandte Handwerke

https://www.gesetzeim-internet.de/hwverwdtv/BJNR013550968.html

Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe 

https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html
 


Formulare/Schriftformerfordernis

Land Brandenburg:

Online-Antrag:

Schriftlicher Antrag:

Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Handwerkskarte sowie einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.


Hinweise (Besonderheiten)

Wesentliche (Teil-) Tätigkeiten eines Handwerks

Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden. Auch dann muss die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.

Mehrere Handwerke

Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde.
Wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben wollen, müssen Sie jedes dieser Handwerke in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Mehrere Personen als Betriebsleitung

Wenn Sie mehr als 1 Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie auch diese eintragen lassen. 


Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen

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Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

08.09.2022;26.05.2023

Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.


Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34 - 36
14467 Potsdam
0331 3703-0