Sachverständige Öffentliche Bestellung und Vereidigung


Volltext

Wenn Sie die öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen bei der zuständigen Behörde beantragen, müssen Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Vorausgesetzt werden eine überdurchschnittliche Fachkompetenz bezogen auf das jeweilige Sachgebiet sowie die persönliche Eignung, einer Gutachtertätigkeit in unabhängiger, gewissenhafter und für den Auftraggeber verständlicher Art und Weise nachzukommen.

Die Behörde kann Ihre Bestellung inhaltlich beschränken (z.B. auf ein fachliches Spezialgebiet), zeitlich befristen oder mit Auflagen versehen (z.B. die Auflage, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen).

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen bestätigt im Geschäftsverkehr das Vorliegen einer besonderen fachlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung als Gutachter(in) für ein abgegrenztes Sachgebiet. Als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r)


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Nachweis über die Zahlung der Antragsgebühr gemäß der Gebührenordnung der BBIK


Voraussetzungen

Ihr Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn - die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Brandenburgische Ingenieurkammer bestimmt.

(2) Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn

a) er befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz zu führen, soweit nicht § 25 zutrifft,

b) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält,

c) er das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrages das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

d) keine weiteren Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestehen;

e) er eine angemessene Berufspraxis, erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde) und praktische Erfahrung auf dem angestrebten Bestellungsgebiet sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;

f) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;

g) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;

h) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;

i) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt;

j) er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht;

k) er schriftlich die Kenntnis der Sachverständigenordnung und die Bereitschaft erklärt hat, sich einer Prüfung zu unterziehen und die Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu übernehmen.

(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. h) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;

b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gem. § 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;

c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

§ 3a Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach 36a GewO

(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder eine andere Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung(GewO).

(2) Darüber hinaus ist § 3 Abs. 2 und 3 anwendbar.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.


Verfahrensablauf

Reichen Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zur/zum Sachverständigen nebst den erforderlichen Unterlagen/Nachweisen ein.

Die zuständige Stelle entscheidet in der Regel auf Grundlage der von Ihnen vorgelegten Nachweise über Ihren Antrag. Je nach Zuständigkeit kann auch ein Prüfungstermin vor einem unabhängigen Fachgremium anberaumt werden, im Rahmen dessen Ihre Fachkenntnisse abgefragt und bewertet werden.

Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und gibt Ihnen ihre Entscheidung bekannt.


Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei Durchführung eines Prüfungstermins kann die Bearbeitung erst nach dessen Abschluss erfolgen.

Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung. An der Überprüfung ist nicht nur der Sachverständigenausschuss der BBIK beteiligt, sondern es wird auch ein unabhängiges Fachgremium eingeschaltet, das je nach Sachgebiet auch bei einer anderen Kammer und in einem anderen Bundesland angesiedelt sein kann. Daher kann keine Bearbeitungszeit genannt werden.


Fristen

Erst nach erfolgter öffentlicher Bestellung und Vereidigung dürfen Sie sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r) bezeichnen.

Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung kann jederzeit gestellt werden.


Formulare/Schriftformerfordernis


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Abstimmung mit dem Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht, Einvernehmen am 01.10.2020

Vorgelegt durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW

;

Ministerium für Wirtschaft und Energie

des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

30.10.2020;02.10.2019

Zuständige Stelle

Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Bran denburgische Ingenieurkammer K. d. ö. R.

Schlaatzweg 1

14473 Potsdam

Bundesrepublik Deutschland

Telefon: +49 331 74318-0

Fax: +49 331 74318-30

E-Mail: info@bbik.de


Zuständige Stelle(n)

Brandenburgische Ingenieurkammer
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
+49 331 74318-0