Informationen zur Teilnahme am Integrationskurs


Volltext

Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben möchten, sollten Sie Deutsch lernen und über Kenntnisse der Geschichte, Kultur und Rechtsordnung der Bundesrepublik verfügen. Hierbei werden Sie durch den Integrationskurs unterstützt.

Durch die Teilnahme an einem Integrationskurs lernen Sie

Der Kurs besteht deshalb grundsätzlich aus

Ihre Möglichkeit zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist von Ihrem Aufenthaltsstatus abhängig.

KURSARTEN

Jeder Integrationskurs besteht aus

Sie müssen beide Kursteile mit jeweils einem Test abschließen („Deutsch-Test für Zuwanderer“ und Test „Leben in Deutschland“).

Bevor Sie den Integrationskurs besuchen, findet ein Einstufungstest statt. Anhand der Testergebnisse werden Sie einem bestimmten Kursmodul zugeordnet. Gegebenenfalls wird Ihnen auch der Besuch eines speziellen Integrationskurses empfohlen.

Folgende Kursarten stehen Ihnen zur Verfügung:

Allgemeiner Integrationskurs

Diese Kurse werden angeboten für

Die speziellen Integrationskurse dauern 1.000 Unterrichtseinheiten und bestehen aus

Eine Ausnahme unter den Spezialkursen stellt der Zweitschriftlernerkurs mit 600 Unterrichtseinheiten im Sprachkurs und 100 Einheiten im Orientierungskurs dar.

Die andere Ausnahme bilden die

Wenn Sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben (Ausschöpfung Ihres individuellen Stundenkontingents bei regelmäßiger Anwesenheit), den Deutsch-Test für Zuwanderer dennoch nicht erfolgreich absolviert haben, haben Sie die Möglichkeit, bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe WebGIS) einen Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten zu stellen.

Sollten Sie zuletzt den Alphabetisierungs- oder Zweitschriftlernerkurs besucht haben, müssen Sie vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur Wiederholung zwar Ihr individuelles Stundenkontingent bei regelmäßiger Anwesenheit ausgeschöpft, nicht aber den Deutsch-Test für Zuwanderer absolviert haben.

Bitte nutzen Sie dafür eines dieser Formulare:

Bitte beachten Sie, dass mit dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von 300 Unterrichtseinheiten gleichzeitig auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht gestellt werden kann. Bei Zulassung zur Wiederholung wird die Kostenbefreiung nicht automatisch mit ausgesprochen.

Das separate Antragsformular finden Sie hier.

KURSSUCHE

Geeignete Integrationskurse in Ihrer Nähe finden Sie mit Hilfe des Auskunftssystems des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge WebGIS oder über das Portal KURSNET der Bundesagentur für Arbeit.

Durch die Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnorts können Sie damit die Kontaktdaten für Sie erreichbarer Einrichtungen recherchieren.

Persönliche Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Integrationskurs erhalten Sie bei folgenden Stellen:


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Für die Anmeldung zu einem Integrationskurs benötigen Sie einen Berechtigungsschein, den folgende Behörden ausstellen können:


Voraussetzungen

TEILNAHMEMÖGLICHKEITEN / KURSARTEN / KURSSUCHE

Als Nicht-EU-Bürger (drittstaatsangehöriger Ausländer) haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs,

Weiterhin haben Spätaussiedler sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 9 Abs. 1 BVFG). Die entsprechende Bestätigung stellt das Bundesverwaltungsamt aus.

Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, wenn

Im letzteren Fall haben Sie allerdings die Möglichkeit, am Orientierungskurs teilzunehmen.

Unter Umständen kann Sie eine Behörde auch zur Teilnahme verpflichten. Eine solche Teilnahmeverpflichtung kommt in Betracht:

Die Ausländerbehörde kann Sie außerdem bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes) zur Kursteilnahme verpflichten, wenn Sie sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache (Niveau A1 des GER) verständigen können.

Darüber hinaus sind Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wenn Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG).

Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn Sie als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Niveau B1 des GER) und es Ihnen deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Sie, wenn

Im Rahmen verfügbarer Kursplätze können Sie durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden,


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

1. Kurskosten

Für die Teilnahme am Integrationskurs ist ein Kostenbeitrag über den Kursträger, bei welchem Sie den Integrationskurs besuchten, an das Bundesamt zu leisten. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der Ihnen zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist. Der Kostenbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kursabschnitts zu leisten.

Jede Unterrichtsstunde à 45 min kostet Sie derzeit 1,95 EUR.

Der Intensivkurs kostet Sie damit insgesamt 838,50 EUR (bei 400 Einheiten Sprachkurs und 30 Einheiten Orientierungskurs). Bei Nichtbestehen des Deutsch-Tests für Zuwanderer nach Ausschöpfung Ihres Kontingents im Sprachkurs kommen weitere Kosten auf Sie zu (200 Einheiten zu je 1,95 EUR = 390,00 € plus ggf. 300 Einheiten zu je 1,95 EUR = 585,00 EUR, insgesamt bis zu 1.813,50 EUR) auf Sie zu.

2. In folgenden Fällen müssen Sie keine Kurskosten tragen:

Bitte benutzen Sie dazu eines dieser Antragsformulare:

Bitte benutzen Sie dazu eines dieser Antragsformulare:

Wenn Sie die Kosten des Kurses selbst tragen müssen, können Sie beantragen, dass Sie die Hälfte Ihrer Kurskosten zurückbekommen. Das ist dann möglich, wenn Sie den Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Ausstellung Ihrer Teilnahmeberechtigung (Bestätigung des Bundesverwaltungsamtes, Berechtigung/Verpflichtung der Ausländerbehörde, Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung, Verpflichtung des Trägers der Leistungen nach AsylbLG, Zulassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) erfolgreich abgeschlossen haben (Bestehen des Deutsch-Tests für Zuwanderer und des Tests „Leben in Deutschland“). haben.

Bitte benutzen Sie dafür dieses Antragsformular. Reichen Sie dieses bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein (siehe WebGIS).

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der o.g. Frist um eine Ausschlussfrist handelt. Bei Überschreiten dieser Frist erfolgt, unabhängig von den dafür gegebenen Gründen, keine hälftige Rückerstattung der von Ihnen geleisteten Kostenbeiträge.

3. Erstattung bzw. Bezuschussung Ihrer Fahrkosten

Wenn Sie automatisch oder auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht zum Integrationskurs befreit worden sind, gewährt Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Antrag die Erstattung bzw. die Bezuschussung Ihrer Fahrtkosten (in der Regel für die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs in Höhe der günstigsten Fahrkarte), sofern Sie ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht.

Ein Bedarf besteht, wenn die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem von Ihnen besuchten Kursort mehr als 3 km beträgt und sich innerhalb dieser Entfernung zu Ihrem Wohnort auch kein anderer Kursträger befindet, der Ihnen ein zeitnahes und bedarfsgerechtes Kursangebot unterbreiten kann.

Sie können sich den Integrationskursträger frei auswählen. Fahrtkosten, die nicht entstehen würden, wenn Sie ein in unmittelbarer Nähe zur Wohnung zur Verfügung stehendes zeitnahes und bedarfsgerechtes Angebot nicht auswählen, müssen Sie dann jedoch selbst tragen.

Bitte benutzen sie für die Erstattung der Fahrkosten eines dieser Antragsformulare:

Reichen Sie dieses bei der für Sie zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein (siehe WebGIS).


Verfahrensablauf

Zur Teilnahme an einem Integrationskurs benötigen Sie einen gültigen Berechtigungsschein, den Ihnen  - je nach Ihrem Aufenthaltsstatus - folgende Behörden ausstellen können:

Nach Erhalt des Berechtigungsscheins zur Teilnahme an einem Integrationskurs melden Sie sich damit so bald wie möglich bei einem Kursträger in Ihrer Nähe an (siehe WebGIS).

Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht mehr möglich.

Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.

Informationen zu Kursanbietern und Kursangeboten erhalten Sie im Auskunftssystem des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, nutzen Sie bitte die im Modul „Ansprechpunkt“ genannten Kontaktdaten.


Fristen

Nach Erhalt des Berechtigungsscheins zur Teilnahme an einem Integrationskurs melden Sie sich damit so bald wie möglich bei einem Kursträger in Ihrer Nähe an (siehe WebGIS).

Wenn im Berechtigungsschein ein Gültigkeitsdatum steht, müssen Sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit bei einem Kursträger anmelden. Eine Anmeldung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht mehr möglich.

Sollten Sie zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden sein, müssen Sie sich unverzüglich anmelden und der verpflichtenden Stelle (Ausländerbehörde, Träger der Grundsicherung oder Träger der Leistungen nach AsylbLG) einen Nachweis darüber übermitteln.


Formulare/Schriftformerfordernis


Fachlich freigegeben durch

BMI


Fachlich freigegeben am

08.06.2017

Zuständige Stelle

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge


Ansprechpunkt

Organisationsname:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bürgerservice

Anschrift:

Frankenstr. 210

90461 Nürnberg

Öffnungszeiten: *

Mo – Fr 09:00 – 13:00 Uhr

Barrierefreier Zugang:

Das Gebäude ist barrierefrei zugänglich.

Kontaktmöglichkeiten: *

Sie erreichen uns telefonisch unter +49 911 943-6390 (Bürgerservice)

Sie können uns auch per E-Mail erreichen unter: info.buerger@bamf.bund.de


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
+49 911 943-0