Befreiung von der Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung


Volltext

Die Einrichtung/Unterhaltung einer Kanzlei kann in wenigen, eng umgrenzten Ausnahmefällen für den Berufsträger nicht zumutbar oder sogar vollständig unmöglich sein.

Solche Situationen sind anerkannt für:

In diesen Fällen soll der Berufsträger nicht auf seine Zulassung verzichten müssen; vielmehr wird die Zulassung aufrechterhalten und zur reibungslosen Fortsetzung der Mandanten- und Gerichtskorrespondenz gem. § 30 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein Zustellbevollmächtigter ernannt.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes durch geeignete Unterlagen


Voraussetzungen

Nachweis, dass vorübergehend oder dauerhaft die Einrichtung/Unterhaltung einer Kanzlei unzumutbar oder unmöglich ist (formloser Antrag mit Begründung)


Verfahrensablauf

Nach Antrageingang:

Nach Entscheidung:


Bearbeitungsdauer

1 Woche


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Die Befreiung von der Kanzleipflicht ist ein eng eingegrenztes Privileg, das nur in einer Ausnahmesituation gewährt werden soll.

Soweit die Kanzlei aufgegeben/geschlossen wird, ohne dass einer der benannten Ausnahmefälle vorliegt, führt dies i.d.R. zum Verlust der Anwaltszulassung.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0)331 866-1676

Fax.: +49 (0)331 866-1753


Fachlich freigegeben am

16.01.2020

Zuständige Stelle(n)