Einhaltung des Mutterschutzes Überwachung


Volltext

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig,

wenn Ihnen als Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung

Das LAVG kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

Siehe hierzu auch Leistungen zu Sonderregelungen zur Arbeitszeit:

Grundsätzlich ist es verboten, eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr zu beschäftigen. Hiervon lässt das Mutterschutzgesetz Ausnahmen zu:  

Auf Ihren Antrag als Arbeitgeber kann das LAVG die Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr genehmigen, wenn

Genehmigung der Beschäftigung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr:

Grundsätzlich ist es verboten, eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr zu beschäftigen. Das LAVG kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr bewilligen, wenn

Dies gilt auch für schwangere oder stillende Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung.  

Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit:

Sie als Arbeitgeber dürfen eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren dürfen Sie nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Ebenfalls dürfen Sie eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Das LAVG kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit bewilligen, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt und nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht.

Ausnahmen vom Verbot der Akkord- und Fließarbeit:

Sie dürfen eine schwangere oder stillende Frau keine Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sowie Fließarbeit ausüben lassen. Das LAVG kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Im Fall der Zulässigkeitserklärung einer Kündigung:

Im Fall einer Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr:

Im Fall einer Beschäftigung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (Nachtarbeit):

Im Fall der Mehrarbeit:  

Im Fall der Akkord- und Fließarbeit:  


Voraussetzungen

Sie haben als Antragsteller das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen und zu begründen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Entscheidungen über die oben genannten Anträge sind kostenpflichtig. Das gilt auch für den Fall des Eintritts der Genehmigungsfiktion im Rahmen des Verfahrens nach § 28 MuSchG (Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr).


Verfahrensablauf

Im Fall der Zulässigkeitserklärung einer Kündigung:

Einen Antrag auf Zulässigkeitserklärung einer Kündigung stellen Sie schriftlich (formlos):

Im Fall einer Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr:

Eine Ausnahmegenehmigung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau beantragen Sie schriftlich wie folgt:

Im Fall einer Beschäftigung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (Nachtarbeit):

Eine Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau beantragen Sie schriftlich wie folgt:

Im Fall der Mehrarbeit:  

Eine Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau beantragen Sie schriftlich wie folgt:

Im Fall der Akkord- und Fließarbeit:   


Bearbeitungsdauer

Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr (§ 28 MuSchG): maximal 6 Wochen nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen beim LAVG


Formulare/Schriftformerfordernis

Für den Antrag zur Genehmigung einer Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr wird empfohlen, das Online-Formular des LAVG zu nutzen:

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Fachlich freigegeben durch

Keine fachliche Freigabe. Bitte wenden Sie sich ggf. an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ( +49 331 866-0 )


Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung Arbeitsschutz


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam
0331 8683-444

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit
Großbeerenstraße 181-183
14482 Potsdam
0331 8683-801