Parkausweis für Schwerbehinderte Verlängerung


Volltext

Parkerleichterungen können für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen in Form eines EU-Parkausweises (blauer Parkausweis) gewährt werden.

Schwerbehinderte, die dem o.g. Personenkreis gleichgestellt sind (besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) können Parkerleichterungen gewährt werden (orangefarbener Parkausweis).

Der Parkausweis bietet eine Vielzahl von Parksonderrechten, z. B. das kostenfreie Parken in einer Parkraumbewirtschaftungszone.

Der Parkausweis ist personengebunden und darf nur im Beisein des Berechtigten genutzt werden, egal mit welchem Fahrzeug er unterwegs ist.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Es können ggf. weitere Unterlagen erforderlich sein.


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.


Bearbeitungsdauer

Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer, da diese in den Behörden unterschiedlich ist und ggf. von der Art der Beantragung (persönlich oder online) abhängt.


Fristen

Die Verlängerung kann erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ablauf des aktuellen Parkausweises beantragt werden. Dieser variiert, so dass Sie sich desbezüglich bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde erkundigen sollten.

Die erneute Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre erteilt. Sie kann widerrufen werden.


Formulare/Schriftformerfordernis

Genauere Informationen erhalten Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.


Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.


Hinweise (Besonderheiten)

Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Fachlich freigegeben am

13.08.2025

Zuständige Stelle

Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte sowie die Straßenverkehrsbehörde nach § 4a Absatz 1 und Absatz 2 StGÜZV


Zuständige Stelle(n)

Landkreis Potsdam-Mittelmark - Fachdienst Straßenverkehrsbehörde/Verkehrsüberwachung
Am Gutshof 1-7
14542 Werder (Havel)
033841 91-0