Startseite     Login     Impressum     Datenschutz
 
Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Eignungsprüfung zur Anerkennung der Berufsqualifikation als Steuerberater Abnahme


Volltext

Die Eignungsprüfung ist eine besondere Form der Steuerberaterprüfung. Die Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG ist nur für Personen gedacht, die mit einer Berufsqualifikation, die sie im europäischen Ausland erworben haben oder dort anerkannt wurde (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 DVStB) und die sie dort zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, in Deutschland geschäftsmäßig (d. h. selbständig) als Steuerberater tätig werden oder hier den Titel „Steuerberater“ führen wollen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach amtlichen Vordruck unter Angabe von:

 - Wohnsitz oder Anschrift des vorwiegenden Aufenthaltsortes

- Beruf und Ort der beruflichen Tätigkeit

 Dem Antrag sind beizufügen:

 - Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang

- Passbild

- Beglaubigte Abschriften/Kopien der Prüfungszeugnisse/Diplome/Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater.

- Eine Bescheinigung der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, durch die nachgewiesen wird, dass der Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist.

Bei Herkunftsstaaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist:

- Einen Nachweis, dass der Beruf des Steuerberaters ein Jahr in den vorhergehenden zehn Jahren in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden ausgeübt wurde. Die Pflicht zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt.

- Eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass der Bewerber auf die Ausübung des Berufs des Steuerberaters vorbereitet wurde.

- Ein Nachweis über die Kenntnisse, die in den Prüfungsgebieten erlangt wurden, die laut Antrag entfallen sollen

Hinweis:

Eigene Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

Nachweis der Zahlung der Zulassungsgebühr.


Voraussetzungen

Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt nach § 37a Abs. 2 StBerG voraus, dass der Bewerber über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der im Herkunftsland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.  

Der Befähigungs- und Ausbildungsnachweis muss nach § 37 Abs. 3 Satz 2 StBerG von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 Buchstabe d oder e Berufsanerkennungsrichtlinie liegt (gemeint ist ein Hochschulstudium von mindestens 3 Jahren Regelstudienzeit).

Dem gleichgestellt sind nach § 37 Abs. 3 Satz 3 StBerG Ausbildungsnachweise, die den Abschluss einer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat oder der Schweiz erworbenen Ausbildung bescheinigen, soweit diese von dem den Ausbildungsnachweis ausstellenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung des Steuerberaterberufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs vorbereiten.

Gleichgestellt sind nach § 37 Abs. 3 Satz 4 StBerG ebenso solche Berufsqualifikationen, die zwar nicht (mehr) den gesetzlichen Anforderungen des Herkunftslandes für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, ihren Inhaber aber in der Vergangenheit erworbene Rechte besitzstandswahrend verleihen.

Ist der Beruf des Steuerberaters im Herkunftsland nicht reglementiert, d. h. ist die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden, setzt die Zulassung zur Eignungsprüfung zusätzlich voraus, dass der Beruf des Steuerberaters ein Jahr in den vorhergehenden zehn Jahren im Herkunftsland in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden ausgeübt wurde. In diesem Fall muss die zuständige Behörde des Herkunftslandes zusätzlich bescheinigen, dass der Bewerber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde. Die Pflicht zum Nachweis dieser einjährigen Berufserfahrung entfällt jedoch, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung i. S. d. Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie nachweist. Als reglementierte Ausbildungen gelten die im Anhang III der Richtlinie aufgeführten Ausbildungsgänge des Qualifikationsniveaus nach Art. 11 Buchstabe c der Berufsanerkennungsrichtlinie (gemeint ist ein Diplom, das nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr Regelstudienzeit erworben wurde).


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft: EUR 200

Teilnahme an der Prüfung : EUR 1.200

Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung zur Eignungsprüfung: EUR 200


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der vollständigen Vorlage sowie der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.


Fristen

keine


Formulare/Schriftformerfordernis

Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Steuerberaterkammer Brandenburg


Fachlich freigegeben am

01.08.2019

Zuständige Stelle

Steuerberaterkammer Brandenburg


Zuständige Stelle(n)

Steuerberaterkammer Brandenburg
Tuchmacherstraße 48 b
14482 Potsdam
0331 88852-0