Hausgeburt anzeigen


Volltext

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:


Rechtsgrundlage(n)

§§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)

§ 33 Personenstandsverordnung (PStV)


Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

 Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben:

Diese richten sich nach den Tarifstellen 12.4.1 sowie 12.4.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)


Verfahrensablauf

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus zur Welt, benachrichtigt die Einrichtung das zuständige Standesamt und übermittelt die Geburtsanzeige.

Kommt Ihr Kind zu Hause zur Welt, stellen Hebammen, Geburtshelfer, Ärztinnen oder Ärzte die Geburtsbescheinigung aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt dann innerhalb einer Woche vorlegen. Eine telefonische oder schriftliche Anzeige ist unzulässig.


Fristen

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.


Hinweise (Besonderheiten)

Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales, Ref. 23


Fachlich freigegeben am

06.02.2023

Zuständige Stelle

Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.


Zuständige Stelle(n)