Elternzeit Inanspruchnahme


Volltext

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber muss Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen.

Während dieser Zeit haben Sie besonderen Kündigungsschutz und erhalten keinen Lohn. Ein Ausgleich durch Elterngeld ist jedoch möglich und muss von Ihnen separat beantragt werden.

Für das Thema Elternzeit hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verschiedene Beratungsstellen und Informationsmaterialien zur Verfügung gestellt.

Beginn

Die Elternzeit beginnt,

Bezug zum Kind

Elternzeit ist möglich für

Planung

Beide Elternteile können jeweils 3 Jahre Elternzeit nehmen, unabhängig davon, ob auch das andere Elternteil in Elternzeit geht.

Sie können die Elternzeit in bis zu 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit

des Kindes genommen werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können auch mehr Abschnitte in Anspruch genommen werden.

Anmeldung

Die Elternzeit melden Sie schriftlich, aber formlos bei der Arbeitgeberin beziehungsweise beim Arbeitgeber an. Die Frist der Anmeldung ist

Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihnen die Elternzeit zu bestätigen.

Informationen zur Elternzeit

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bietet weiterführende Informationen und Kontaktdaten zu Beratungsstellen, um sich über die Elternzeit zu informieren. Diese sind zum Beispiel:


Rechtsgrundlage(n)


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an. 


Weiterführende Informationen


Verfahrensablauf

Ergänzung Land Brandenburg:

Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Ergänzung Land Brandenburg:

Achtung:

Falls Sie nach dem Ende der Elternzeit nicht sofort wieder arbeiten gehen können (z.B. mangels Kinderbetreuung) ist dies für die Sozialversicherung relevant. Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.


Fristen

Ergänzung Land Brandenburg:

Anzeigefrist

Dauer

Kündigungsschutz

Vorzeitiges Ende


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)


Formulare/Schriftformerfordernis

Ergänzung Land Brandenburg:


Fachlich freigegeben am

12.10.2023

Zuständige Stelle

Elterngeldstelle des Landkreises / der kreisfreien Stadt


Zuständige Stelle(n)