Fahrschulerlaubnis beantragen


Volltext

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Sollten mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden. Für den Antrag müssen Sie persönlich vorsprechen. Eine Vertretung ist nicht möglich.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie sich um eine Fahrschulerlaubnis bewerben wollen, müssen Sie bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einen schriftlichen Antrag stellen, in dem Sie Namen und Anschrift der zukünftigen Fahrschule angeben und für welche Klasse(n) von Kraftfahrzeugen Sie die Fahrschulerlaubnis erwerben wollen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

Sie müssen außerdem die Erteilung eines Führungszeugnisses der Belegart OH zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragen.


Voraussetzungen

Fahrschule ist ein Begriff für eine überwiegend privatwirtschaftliche Schule zum Erwerb der theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) und seinen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Sie bilden ihre Schüler und Schülerinnen, in der Mehrzahl Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler bzw. Fahrschülerinnen), nach den Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungsordnung in Theorie und Praxis aus. Die Ausbildung wiederum darf nur in einer Fahrschule erfolgen. Die Fahrschule hat bestimmten Kriterien zu entsprechen. In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten der nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG und § 4 FahrlGDV vorgeschriebenen Lehrmittel ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wurde:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Fahrschulerlaubnis incl. Erlaubnisurkunde werden kostenpflichtig erteilt. Gemäß der Gebührennummer 302.3 werden folgende Gebühren festgesetzt:

Erteilung der Fahrschulerlaubnis:

Erteilung Zweigstellenerlaubnis: 84,40 Euro
Erweiterung Fahrschulerlaubnis: 56,20 Euro

Erweiterung Zweigstellenerlaubnis: 40,90 Euro


Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich beantragen. Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde Ihres Wohnsitzes, in Ermangelung eines Wohnsitzes die Ihres Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die Ihres geplanten Beschäftigungsortes. Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Erlaubnisbehörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Erlaubnisbehörde.

Aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen für eine Fahrschulerlaubnis wird empfohlen, persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen.


Bearbeitungsdauer

Unter Umständen Wartezeiten im Rahmen der Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde


Fristen

Es sind Fristen zu beachten. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Erlaubnisbehörde.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 FahrlG die Fahrschulerlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. Berechtigt die bisherige Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern, wird gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 FahrlG ein entsprechender Zusatz angebracht. Unterscheidet sich die bisher erworbene Qualifikation von den im Inland vorgeschriebenen Anforderungen für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit und wird der Unterschied durch vom Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, so kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG abhängig gemacht werden. Ähnliches gilt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung, die gemäß § 2a Abs. 3 FahrlG von einer vorherigen Eignungsprüfung abhängig gemacht werden kann, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung bestehen. Nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz festgelegt. Danach hat der Bewerber in dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Fachlich freigegeben am

26.04.2019

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte


Ansprechpunkt

Fahrschulbehörde des Sitzes der Fahrschule


Zuständige Stelle(n)