Spielhallen Erlaubnis


Volltext

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 2 des   Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG).

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der jeweiligen Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Geregelt in § 33i Gewerbeordnung und im Brandenburgischen Spielhallengesetz:


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Hinweise (Besonderheiten)

Das Brandenburgische Spielhallengesetz ist zu beachten.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie


Fachlich freigegeben am

29.03.2019

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])

Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz sind gleichfalls die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 9 Absatz 1 BbgSpielhG).

Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)


Zuständige Stelle(n)

Gewerbe
Wiesenburger Straße 6
14806 Bad Belzig
033841 94300