Asyl beantragen


Volltext

Sie haben Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, wenn Sie politisch verfolgt werden. 

Wenn Ihnen Asyl oder Flüchtlingsschutz zuerkannt wird, erhalten Sie eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis kann in eine Niederlassungserlaubnis übergehen, wenn die Gründe für die Anerkennung noch bestehen.

Falls Ihnen kein Asyl oder Flüchtlingsschutz gewährt werden kann, können Ihnen europarechtliche Abschiebeverbote nach § 60 Absatz 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nationale Abschiebeverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes Schutz bieten. Diese Abschiebeverbote bezeichnet man auch als subsidiären Schutz. Sie erhalten dann in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Falls Sie Ausweispapiere besitzen, müssen Sie diese vorlegen.


Voraussetzungen

Sie gelten als politisch verfolgt, wenn Sie von staatlicher Seite verfolgt wurden oder Ihnen unmittelbar eine staatliche Verfolgung droht aufgrund  


Verfahrensablauf

Wenn Sie Asyl beantragen wollen, müssen Sie sich zunächst an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden. Dort werden Ihre Personendaten erfasst und Sie erhalten eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung.

Den Asylantrag stellen Sie dann persönlich bei derjenigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. In der Außenstelle werden zunächst Ihre Personaldaten aufgenommen. Es werden Fingerabdrücke genommen und Lichtbilder gemacht. Sie erhalten dann für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung, die zugleich Ihr Ausweis ist. Es folgt eine persönliche Anhörung in der Außenstelle des Bundesamtes. Dabei werden Sie von einem Dolmetscher unterstützt.

Nach der Anhörung prüft das Bundesamt, ob die von Ihnen geschilderten Gründe zu Asyl oder Flüchtlingsschutz führen. Sie erhalten vom Bundesamt eine schriftliche Entscheidung über Ihren Asylantrag.


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

Nur in den folgenden besonderen Fällen können Sie Ihren Asylantrag schriftlich stellen:

Senden Sie den Asylantrag an die Zentrale des Bundesamtes.

Sie können den Asylantrag nicht aus dem Ausland stellen.


Fachlich freigegeben durch

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge


Fachlich freigegeben am

15.02.2016

Zuständige Stelle

Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
+49 911 943-0